03 April 2026, 20:07

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister durch Samenspende ab

Eine detaillierte Abbildung verschiedener Samenarten auf dem Cover eines alten Buches voller Text und Bilder.

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister durch Samenspende ab

Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin, die durch eine Samenspende gezeugt wurde, begehrte Auskunft darüber, wie viele Halbgeschwister sie hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage zurück und begründete dies damit, dass das Gesetz einen solchen Anspruch nicht vorsehe.

Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, deren biologischer Vater als Samenspender in der Klinik des Beklagten für Fruchtbarkeitsbehandlungen eingesetzt wurde. Zwischen 2000 und 2013 verwendete der behandelnde Arzt das Sperma desselben Spenders, um durch heterologe Insemination 82 Kinder zu zeugen. Die Klägerin wusste bereits, dass aus diesen Behandlungen 33 Kinder hervorgegangen waren, suchte jedoch nach weiteren Aufklärungen.

Sie argumentierte, sie benötige die genaue Anzahl ihrer Halbgeschwister, um mögliche inzestuöse Beziehungen zu vermeiden und ihre genetische Herkunft besser zu verstehen. Das Gericht urteilte jedoch, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz Ärzte nicht verpflichtet, offenlegen zu müssen, wie oft das Sperma eines Spenders verwendet wurde. Zudem kam es zu dem Schluss, dass die gewünschten Informationen ihr weder bei der Suche nach Verwandten noch bei der Vermeidung von Inzest helfen würden, da die vorliegenden Daten unvollständig wären.

Die Klägerin führte zudem an, sie habe vom Spender eine Autoimmunerkrankung geerbt. Das Gericht wies diesen Einwand zurück und begründete dies damit, dass die Erkrankung weder schwerwiegend noch außergewöhnlich genug sei, um den Anspruch zu rechtfertigen. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass die Klägerin bereits über ausreichende Kenntnisse zu ihrer Zeugung verfüge und weitere Details keine abschließenden Antworten auf ihre Fragen liefern würden.

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Letztlich bestätigte das Gericht zwar ihr Recht, ihre biologische Abstammung zu kennen, urteilte jedoch, dass dieses Recht nicht so weit reiche, wie sie es gefordert hatte.

Die Entscheidung bedeutet, dass die Klägerin die Anzahl ihrer Halbgeschwister nicht rechtlich einfordern kann. Das Urteil unterstreicht die Grenzen des Samenspenderregistergesetzes, das Kliniken nicht zur Herausgabe solcher Informationen verpflichtet. Der Fall zeigt die rechtlichen Hürden auf, mit denen durch Samenspenden gezeugte Personen konfrontiert sind, wenn sie Details über ihre genetischen Verwandten in Erfahrung bringen wollen.

Quelle