Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Ein Gericht hat Klagen gegen die Räumung von Lützerath und das Betretungsverbot für den Braunkohletagebau Garzweiler II abgewiesen. Das Urteil erging vom Oberverwaltungsgericht Münster, dem höchsten Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens. Die Richter erklärten die Klagen für unzulässig und setzten damit einem langwierigen Streit um Protestrechte in der Region ein Ende.
Das Oberverwaltungsgericht Münster fällte mit seinem Urteil eine endgültige Entscheidung zur Räumung des besetzten Dorfes Lützerath. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20. Dezember 2022, die das Betreten des Tagebaus untersagte. Protestierende hatten geltend gemacht, ihr Versammlungsrecht werde dadurch verletzt.
Das Gericht urteilte, die Versammlungsfreiheit sei nicht unangemessen eingeschränkt worden. Es verwies darauf, dass Aktivistinnen und Aktivisten weiterhin auf angrenzenden Flächen ohne Einschränkungen demonstrieren könnten. Zudem hätten die Behörden einen alternativen Versammlungsort bereitgestellt, sodass das Recht auf Zusammenkunft gewahrt bleibe.
Der Betreiber des Tagebaus, RWE, hatte die gesperrten Zonen auf seinem Gelände deutlich gekennzeichnet. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Abgrenzungen des Unternehmens rechtmäßig seien und das Gelände nicht mehr für öffentliche Versammlungen zur Verfügung stehe. Die Klagen der Aktivisten wurden daher als unbegründet abgewiesen.
Mit der Entscheidung wird bestätigt, dass Proteste nicht auf dem Gelände von RWE in Lützerath stattfinden dürfen. Demonstrantinnen und Demonstranten behalten jedoch das Recht, sich in ausgewiesenen Bereichen in der Nähe zu versammeln. Das Urteil schafft damit rechtliche Klarheit im Streit um den Zugang zum Tagebau Garzweiler II.

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