BSG-Urteil: Pflege für französische Schwiegereltern bringt keine Rentenansprüche

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Ein älterer Mann im Anzug steht vor einer Wand.

BSG: Betreuung französischer Schwiegereltern wird nicht in der Rente berücksichtigt - BSG-Urteil: Pflege für französische Schwiegereltern bringt keine Rentenansprüche

BSG: Pflege für französische Schwiegereltern zählt nicht für Rente

BSG: Pflege für französische Schwiegereltern zählt nicht für Rente

  1. Dezember 2025, 12:07 Uhr

Ein Mann aus Rheinland-Pfalz hat seinen Rechtsstreit um Rentenansprüche nach der Pflege seiner französischen Schwiegereltern verloren. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, dass sein Anspruch nicht mit dem EU-Recht vereinbar sei. Das am 12. Dezember 2025 verkündete Urteil klärt, wie sich grenzüberschreitende Pflegeleistungen auf Rentenansprüche in Deutschland auswirken.

Der Kläger hatte argumentiert, er müsse – wie in Deutschland übliche Pflegepersonen – Rentenbeiträge für die Betreuung seiner Angehörigen erhalten. Nach deutschen Regelungen werden solche Beiträge aus der Pflegeversicherung des Gepflegten finanziert. Das Gericht stellte jedoch fest, dass dieses System nicht greift, wenn die gepflegte Person in einem anderen EU-Land versichert ist.

Das Urteil schafft eine klare Vorgabe für künftige Fälle grenzüberschreitender Pflege innerhalb der EU. Wer Angehörige versorgt, die in einem anderen Mitgliedstaat krankenversichert sind, erhält demnach keine deutschen Rentenbeiträge. Die Entscheidung unterstreicht die Unterscheidung zwischen inländischen und internationalen Pflegearrangements im Rahmen der EU-Sozialversicherungsvorschriften.